Altersfreigaben

 

Um Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Altersfreigabe (FSK) zu beantworten, finden Sie nachfolgend die entsprechenden Gesetzespassagen:

 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz

 § 11 Filmveranstaltungen

  1. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
  2. Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
  3. Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden:

a) Kindern unter sechs Jahren,
b) Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

c) Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
d) Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.



Altersfreigabe der FSK

 

Die bundesdeutsche FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) vergibt folgende Freigaben:

ohne Altersbeschränkung       frei für alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsene

ab 6 Jahren                             frei für Kinder ab dem 6. Lebensjahr

ab 12 Jahren                           frei für Kinder ab dem 12. Lebensjahr oder für

                                               Kinder ab dem 6. Lebensjahr in Begleitung eines

                                               Personensorgeberechtigten

ab 16 Jahren                          frei für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr

keine Jugendfreigabe            frei für Volljährige ab dem 18. Lebensjahr